21-02-2019, 13:33:30
(21-02-2019, 12:39:49)Donaudrohne Ganz so einfach ist es dann nicht....denn: schrieb: "Aber: Reagieren Sie auf die Zusendung der nicht bestellten Ware, zum Beispiel indem Sie den Absender kontaktieren und sich bedanken, kann das Angebot des Unternehmers als angenommen gelten – und Sie verpflichten sich zur Zahlung. Das kann beispielsweise auch für ironisch gemeinte „Vielen Dank“-Mails gelten."
"Ein weiterer Ausnahmefall: Der Verkäufer ist irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen. Zum Beispiel dann, wenn Sie zuvor bereits ein Produkt bei ihm bestellt haben und dieses dann doppelt geliefert wird.
In beiden Fällen müssen Sie die Ware zurückgeben, wenn der Händler das verlangt."
Ist ja in dem Fall auch nur theoretischer Natur. Hans hat die Sachen ja zurück geschickt, was sehr anständig ist und Innogy gehört auch sicher nicht zu den Firmen, die auf so eine Art zusätzliche Geschäfte generieren wollen. Aber das mit der Doppellieferung von bestellter Ware ist natürlich ein Punkt, nur gilt das auch bei 5 fach Lieferung . Ein Staatsanwalt würde hier aber sicher nicht aktiv und ich denke eine Firma würde auch das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen, aber egal, ist ja in dem Fall, wie schon gesagt, nicht relevant. Interessant aber im Zusammenhang mit Lieferung von nicht bestellter Ware ist auch der Artikel von der Verbraucherzentrale:
https://www.verbraucherzentrale.de/wisse...-tun-25001