05-05-2013, 15:39:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-05-2013, 15:42:33 von THellweg.)
Hallo Robert, Hallo Forum,
vielleicht bin ich inzwischen etwas "hinter dem Mond", denn ich habe schon seit einigen Monaten nichts mehr bei eBucht erstanden oder dort angeboten.
Seinerzeit war es aber allgemein so üblich, dass man einen defekten Artikel bei seinem eBucht-Anbieter reklamierte und nicht bei dem Hersteller des Artikels.
Des Weiteren war es so, dass jemand der einem etwas Kaputtes verkauft hat oder einen Mangel verschwiegen hat, zur Rücknahme des Artikels verpflichtet war.
Ist das inzwischen anders?
Selbstverständlich kannst Du auch versuchen den anscheinend defekten SHC über die gesetzliche Gewährleistung ausgetauscht zu bekommen. In diesem Falle wäre aber auch nicht die RWE-Effizienz (als Hersteller) dein Ansprechpartner, sondern der Händler, bei dem dein eBucht Verkäufer den Artikel vor fünf Monaten erworben hatte. Dazu müsstest Du aber im Besitz des seinerzeitigen Kaufbeleges deines eBucht Verkäufers sein, um deinen (hoffentlich trotz des privaten Wiederverkaufes auf dich übergegangenen?) Anspruch nachzuweisen. Mir wäre dieser Weg jedenfalls viel zu kompliziert und umständlich, denn darum müsste sich eigentlich dein eBucht Verkäufer kümmern!
Im Übrigen finde ich es sowieso höchst ungewöhnlich, wenn nicht gar verdächtig, dass jemand einen fünf Monate alten noch originalverpackten (versiegelten) SHC verkauft, der sich dann bei der Inbetriebnahme urplötzlich als defekt erweist. Da würden bei mir alle Alarmglocken läuten und ich würde den Verkäufer entweder um den kostenlosen Austausch gegen einen intakten SHC oder um die Rückabwicklung des Handels bitten. Etwas anderes kommt in deiner Situation eigentlich auch gar nicht in Frage.
Sieht das jemand anders?
Viele Grüße,
Thomas
vielleicht bin ich inzwischen etwas "hinter dem Mond", denn ich habe schon seit einigen Monaten nichts mehr bei eBucht erstanden oder dort angeboten.
Seinerzeit war es aber allgemein so üblich, dass man einen defekten Artikel bei seinem eBucht-Anbieter reklamierte und nicht bei dem Hersteller des Artikels.
Des Weiteren war es so, dass jemand der einem etwas Kaputtes verkauft hat oder einen Mangel verschwiegen hat, zur Rücknahme des Artikels verpflichtet war.
Ist das inzwischen anders?
Selbstverständlich kannst Du auch versuchen den anscheinend defekten SHC über die gesetzliche Gewährleistung ausgetauscht zu bekommen. In diesem Falle wäre aber auch nicht die RWE-Effizienz (als Hersteller) dein Ansprechpartner, sondern der Händler, bei dem dein eBucht Verkäufer den Artikel vor fünf Monaten erworben hatte. Dazu müsstest Du aber im Besitz des seinerzeitigen Kaufbeleges deines eBucht Verkäufers sein, um deinen (hoffentlich trotz des privaten Wiederverkaufes auf dich übergegangenen?) Anspruch nachzuweisen. Mir wäre dieser Weg jedenfalls viel zu kompliziert und umständlich, denn darum müsste sich eigentlich dein eBucht Verkäufer kümmern!
Im Übrigen finde ich es sowieso höchst ungewöhnlich, wenn nicht gar verdächtig, dass jemand einen fünf Monate alten noch originalverpackten (versiegelten) SHC verkauft, der sich dann bei der Inbetriebnahme urplötzlich als defekt erweist. Da würden bei mir alle Alarmglocken läuten und ich würde den Verkäufer entweder um den kostenlosen Austausch gegen einen intakten SHC oder um die Rückabwicklung des Handels bitten. Etwas anderes kommt in deiner Situation eigentlich auch gar nicht in Frage.
Sieht das jemand anders?
Viele Grüße,
Thomas