17-11-2016, 09:54:10
(16-11-2016, 14:25:14)dquantz schrieb:(14-11-2016, 12:26:12)SebastianMeyer schrieb: ...auch im Sinne des Strafgesetzbuches, da wir es hier ja auch mit strafrechtlich relevanten Vergehen zu tun haben.
Kannst du mir da mal auf die Sprünge helfen? Was soll das sein? Aus dem UWG? Oder was aus dem StGB? Oder ProdSG? Ich denke, dass das rechtliche Vorgehen schwierig wird, zumindestens für Menschen (wie mich) die bereits aus dem Gewährleistungszeitraum raus sind.
Ein strafrechtliches Verfahren wäre wegen der Möglichkeit eines Adhäsionsverfahren und dem Amtsermittlungsgrundsatz dann wohl von Vorteil...
Mal so aus dem halbwissenden morgendlichen Kaffeesatz gequasselt:
Also zivilrechtlich wäre "deliktische haftung" vorstellbar: durch Beschädigung der sh Geräte mittels software Aktualisierung ohne die dafür im Verkehr gebotene Sorgfalt bei Entwicklung & Test beachtet zu haben (= Fahrlässigkeit) ist den Nutzern ein Schaden entstanden. Lässt sich strafrechtlich dann noch ermitteln, dass ein rwe dödel die updates trotz unvollständiger Tests unbedingt zur ifa releast haben wollte sind wir im vorsatzbereich und dann wäre es Sachbeschädigung. Und die Verjährung allein für den zivilrechtlichen Schaden hieraus beträgt drei Jahre ab schädigendem Ereignis ( also ca. 01.09.2016). Mithin könnte sich jeder geschädigte auch nach Ablauf der Gewährleistung noch bis Ende 2019 an rwe wenden. Hinzu kämen deliktische haftungsansprüche aus organisations-&konstruktionsverschulden bei rwe. Diese ließen sich bereits durch extraktion der in diesem Forum beschriebenen Mängel an hw/sw evtl. hinreichend darlegen. In der gegenwärtigen Situation würde ich deshalb als gewissenhafter cfo bei innogy evtl. über die Bildung von Rückstellungen nachdenken.... Wäre halt nur Mist für die ohnehin gebeutelte rwe/ innogy Bilanz. Ggf. Zusätzlich bestehende uwg Verletzungen lasse ich unberücksichtigt, die nützen dem einzelnen aber auch wenig. Darum soll sich mal die vz kümmern.